Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Soy Austria GmbH (FN 153813x)

Stand: Mai 2023

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1. Begriffsbestimmungen 

1.1 „Kunde“ ist unser Vertragspartner.

1.2 „Vertragsgegenstand“ bzw. „Vertragsware“ sind die vom Kunden bei uns bestellten Waren jeglicher Art.

1.3 „Einzelvertrag“ ist der aufgrund unseres Angebotes und unserer Auftragsbestätigung bzw. Erfüllungshandlung wirksam abgeschlossene Vertrag.

2. Geltung 

2.1 Sämtliche unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Kunden erheben. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

2.2 Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
• der Einzelvertrag;
• diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen;
• sonstige gesetzliche Bestimmungen.

3. Vertragsabschluss

3.1 Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei uns verbindlich; Zugang bei unseren Mitarbeitern ist hierfür ausreichend.

3.2 Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB Auslieferung/Versendung des Vertragsgegenstandes) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Kunden offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.

3.3 Warenspezifische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.

4. Preise

4.1 Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (EUR) ohne Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.

4.2 Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Zölle, Steuern oder andere Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen.

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Entsorgungskosten  

5.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht, bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden von uns als bei uns fristgerecht eingelangt bestätigt wurden.

5.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn auf Wunsch des Kunden Änderungen in der Ausführung erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

5.3 Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

5.4 Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Für Auslandslieferungen wird auf Punkt 6. 5. dieser Lieferbedingungen verwiesen, welcher auch für Verpackungen gilt.

5.5 Für unsere Lieferungen gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Auslegung. Lieferzeitangaben stellen mangels anderer Vereinbarungen nur Anhaltspunkte dar und sind unverbindlich. Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt vom Einzelvertrag. Schadenersatz kann der Käufer nur bei durch uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erlangen.

5.6 Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Für alle Verträge gilt die ICC-Klausel über höhere Gewalt (lange Version) 2020 als vereinbart. In Ergänzung und Spezifizierung dazu wird der (auch teilweise) Ausfall unserer Betriebsanlagen wegen Blitzschlags, Hochwasser oder wegen eines Angriffes unserer IT-Systeme (z.B. Cyberangriff) als Fall höherer Gewalt verstanden. Aufgrund des seit Jahren herrschenden Klimawandels treten Umstände höherer Gewalt, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen (wie zum Beispiel aber nicht ausschließlich Hochwasser, Blitzschlag, Sturmschäden usw.) immer öfter auf. Daraus kann zu unseren Lasten jedoch keine Vorhersehbarkeit abgeleitet werden. Der (auch teilweise) Ausfall von Energie oder sonstiger für unsere Produktion benötigter Betriebsmittel aufgrund eines Handelsembargos oder Lieferboykotts gilt auch dann als Fall höherer Gewalt, wenn das Embargo oder der Boykott voraussehbar waren.

5.7 Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, muss die gesamte Ware innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit und – sofern vereinbart – unter Einhaltung der vereinbarten Mindestabnahmemenge – abgerufen werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir nach fruchtlos gesetzter Nachfrist von 2 Wochen nach unserer Wahl dem Kunden die restliche – sollte zum Ende der Vertragslaufzeit noch keine Ware abgerufen worden sein, auch die gesamte – Ware in Rechnung stellen und zusenden oder auf seine Kosten einlagern oder vom Vertrag zurücktreten und den uns durch Nichterfüllung entstandenen Schaden in voller Höhe geltend machen, mindestens aber mit 15 % des Rechnungswertes.

5.8. Sollte die von uns gelieferte Ware egal aus welchem Grund und wo auch immer entsorgt werden müssen, gehen diese Entsorgungskosten zu Lasten des Kunden, es sei denn die Notwendigkeit der Entsorgung wurde von uns schuldhaft verursacht. Die Beweislast für ein Verschulden unsererseits trifft den Kunden.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen 

6.1 Es steht uns frei unsere Rechnungen auch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dieser Übermittlungsform einverstanden. Unsere Rechnungen – auch Teilrechnungen – sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum netto, spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen werden nur in Form elektronischer Banküberweisung akzeptiert, Zahlung in Bargeld bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung oder gesetzliche Verpflichtung werden Haftrücklässe nicht anerkannt und gelten als Zahlungsrückstand. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 20,00 zu bezahlen.

6.3 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.

6.4 Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

6.5 Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Import-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Einfuhr des Vertragsgegenstandes in das Zielland, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Im Falle einer EXW-Lieferung hat der Kunde sämtliche Export-, Import- und Zollpapiere und dergleichen in gescannter oder sonstiger elektronischer Form an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung. Die Kosten für die Eröffnung und Abwicklung einer solchen Zahlungsabwicklung werden zwischen uns und dem Kunden zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Vertragsgegenständen oder Teilen davon bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen gilt sodann als einheitlicher Auftrag, wobei der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.

7.2 Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Vertragsgegenstandes bestehenden Anwartschaftrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes, befugt. Dieses Recht des Kunden kann von uns jederzeit widerrufen werden.

7.3 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.

7.4 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Allfällige Zessionsgebühren sind vom Kunden zu tragen. Soweit unsere Gesamtforderung durch Abtretung zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden von uns freigegeben.

7.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören oder nur unter einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, gilt die Abtretung für die gesamte Kaufpreisforderung. Bei Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns der Bruchteil der Kaufpreisforderung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der im Fremdeigentum stehenden Ware. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechtsfolge an seine Kunden zu überbinden. Wir nehmen diese Abtretung an. Sollte der Eigentumsvorbehalt durch Umstände welcher Art auch immer erlöschen, geht mit der Verarbeitung das Eigentum an den neuen Sachen auf uns über, wir nehmen diese Übereignung an. Der Kunde bleibt in diesem Falle unentgeltlicher Verwahrer der neuen Sache.

7.6 Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben.

7.7 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Vertragsgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Vertragsgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

8. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung 

8.1 Mängelrügen sind vom Kunden unverzüglich, längstens aber binnen 8 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung schriftlich mit genauer Mängelbeschreibung und Fotographien bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Annahmeverweigerung der Ware und/oder Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

8.2 Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 4 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

8.3 Abweichungen des bestellten vom gelieferten Vertragsgegenstand, wie etwa falsche Maße oder falscher Vertragsgegenstand (Aliudlieferung) müssen binnen 4 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Weitergabe und/oder Be– oder Verarbeitung schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Genehmigung der Ware durch den Käufer nicht erwartet werden kann. Anderenfalls gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

8.4 Unsere Beratung, gleichgültig ob in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung des Vertragsgegenstandes auf dessen Eignung für den beabsichtigten Zweck. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.

8.5 Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.6 Für die Vertragsgegenstände, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

8.7 Wir leisten bei den von uns gelieferten Vertragsgegenständen lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Vertragsgegenstände üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den den Vertragsgegenständen beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.

8.8 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen an der gelieferten Ware vornehmen, insbesondere dann, wenn die Ware umverpackt wird.

8.9 Bei Verkauf nach Muster/Probe werden die Eigenschaften der Muster/Proben nicht zugesichert, wir beschreiben die Ware unverbindlich. Entsprechendes gilt für Analysen, wenn nicht bestimmte Werte ausdrücklich zugesichert werden.

8.10 Sofern in einer Sondervereinbarung nicht anders geregelt, ist der Erfüllungsort für unsere aus dem Titel der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen der Sitz unseres Unternehmens. Verschafft der Kunde uns nicht auf unser Verlangen die Möglichkeit zur Prüfung seiner Mängelrüge, insbesondere wenn er uns nicht auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellt, sind jegliche Gewährleistung- und/oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8.11 Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

8.12 Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

8.13 Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und jedenfalls nur bei eigenem grobem Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware.

8.14 Instruktionen, die in Gebrauchsanweisungen, Handbüchern oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.

8.15 Sollte unser Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz.

8.16 Bringt der Kunde die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad– und klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, dazu auch eine adäquate Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und die Polizze uns auf Anfrage vorzulegen.

9. Vertragsanpassung, Vertragsrücktritt 

9.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

9.2 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie z.B. Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

10. Datenschutz

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf den auf unserer Homepage gesondert abrufbaren Link „Datenschutz“ verwiesen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Auf sämtliche, insbesondere diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegenden Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden bzw werden diese explizit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages. Es gelten die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien.

11.2. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in der jeweils zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung von einem nach diesen Regeln zu bestellendem Schiedsgericht endgültig entschieden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

12.2 Vertragssprache ist Deutsch. Werden Vertragsexemplare oder Teile von ihnen einschließlich dieser AGB zusätzlich in einer anderen Sprache abgefasst, so gilt bei Unklarheiten oder Abweichungen die deutschsprachige Version.12.3. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragsgrundlagen Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt.

12.4. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in Wien/Austria, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.

12.5. Sollte eine der Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, an Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.

12.6. Die Überschriften der in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

12.7. Keine zwischen dem Kunden und uns sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen uns gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes uns in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder uns in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

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